Die Vereinssatzung:
VEREINSSATZUNG
ENDSTATION GONZENHEIM e.V.
Errichtet bei der Gründungsversammlung am 28. August 2008.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Endstation Gonzenheim“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den
Zusatz e. V..
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 61352 Bad Homburg.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Einflussnahme des Vereins auf die Planung der Verlängerung der U-Bahn Strecke „U2“ über die bisherige Endstation in Gonzenheim hinaus. Der Verein setzt sich gegen eine solche Verlängerung ein.
Dadurch soll verhindert werden, dass
• die Bevölkerung,
• das Stadtbild,
• die Natur und Umwelt in Gonzenheim und Umgebung
beeinträchtigt werden.
Der Verein bemüht sich zur Erreichung seiner Zielsetzung um Information der Öffentlichkeit, Austausch von Meinungen und Erfahrungen sowie um kritische und sachdienliche Diskussionen mit den Planungsbehörden und Entscheidungsgremien, insbesondere auch im Zusammenhang mit einem möglichen Planfeststellungsverfahren. Enge Zusammenarbeit mit den Bürgervereinen Gonzenheims ist wünschenswert.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen für den beschränkt Geschäftsfähigen. Eine Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn sich der Bewerber erkennbar gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung stellt oder sein Auftreten den Zwecken des Vereins zuwiderläuft.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
(3) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung und insbesondere bei der Stimmrechtsausübung vertreten lassen. § 181 BGB findet keine Anwendung. Der Vertreter muss spätestens zu Beginn der Versammlung eine schriftliche Vollmacht vorlegen, die zu den Akten zu nehmen ist. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Vertreter darf jedoch nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn nicht Gesetz oder Satzung anderes vorsehen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des VertretungsvVorstands i.S.d. § 8 Abs. 2 dieser Satzung erforderlich. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds ist vom Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder (§8 Abs. 1 dieser Satzung) zu beschließen. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied
§ sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, insbesondere dem Zweck und den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,
§ oder die Einrichtungen des Vereins missbraucht:
Soweit das betroffene Mitglied ein Vorstandsmitglied ist, hat es kein Stimmrecht.
Der Vorstand muss dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied nach Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend in geheimer Abstimmung über den Ausschluss entscheidet.
Das betroffene Mitglied hat kein Stimmrecht, ist aber vor der Beschlussfassung nochmals zu hören.
Durch den Ausschluss erlöschen bis zum Ausschlusszeitpunkt entstandene Zahlungsverpflichtungen des Mitglieds nicht. Erfolgt der Ausschluss unterjährig, sind die Beiträge anteilig zu entrichten.
Ein ausscheidendes Mitglied hat ansonsten weder Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens noch auf Auseinandersetzung.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten, von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es einer erneuten Benachrichtigung des Mitglieds nicht.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Von jedem Mitglied des Vereins ist ein Jahresbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung.
(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
(5) Eine Aufnahmegebühr kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe einer solchen Aufnahmegebühr fest.
(6) Zur Finanzierung besonderer Einzelprojekte kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Umlagen beschließen, die von den Mitgliedern zu entrichten sind. Die Höhe der Umlagen darf im Geschäftsjahr des Vereins für jedes Mitglied einen Betrag in doppelter Höhe des Jahresbeitrags nicht übersteigen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister (Gesamtvorstand).
(2) Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(4) Das Vorstandsamt endet mit der Wahl eines Nachfolgers, mit der Niederlegung des Amtes oder mit der Abberufung durch die Mitgliederversammlung vor Ablauf der Wahlperiode.
Eine Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere zulässig, wenn in der Person des Vorstands hierfür ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Mitglieder mit schriftlicher Beschlussfassung oder mit Beschlussfassung durch Telefax oder gesicherte Email einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen.
(7) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben.
(8) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich im Auftrag und zu Gunsten des Vereins aus. Ihnen können Aufwendungen und Auslagen, die sich nach den durch die Führung der Geschäfte des Vereins verursachten und nachzuweisenden Kosten richten, erstattet werden. Eine darüber hinausgehende Vergütung ist ausgeschlossen.
(9) Der Vorstand kann sich bei Aufgaben, die wegen ihres Umfangs nicht ehrenamtlich bewältigt werden können, oder deren Bewältigung besondere Sachkenntnis und Qualifikation erfordert (etwa in den Bereichen Buchführung, Steuern, Rechtsberatung, Marketing und Organisation), der Hilfe Dritter bedienen und diese aus Vereinsmitteln bezahlen. Die Fremdvergabe ist der Mitgliederversammlung anzuzeigen.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres (Jahreshauptversammlung),
c) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Die Einladungen müssen spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung an die Mitglieder versandt werden. Dabei werden der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b) einzuberufenden Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung sowie eine Vorschau auf das kommende Rechnungsjahr vorzulegen. Die Jahreshauptversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung,
b) Genehmigung des Vorschauberichtes,
c) die Entlastung des Vorstands,
d) die Wahl des Vorstands,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Mitgliederversammlungen entscheiden durch Beschlussfassung zudem insbesondere über
a) gegebenenfalls die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Eine weitere Mitgliederversammlung hat frühestens zwei Monate – spätestens vier Monate – nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
(6) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins oder über einen Antrag auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
(7) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(8) Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden oder einem von diesem bestimmten Vorstandsmitglied.
(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, wenn sich aus der Satzung oder Gesetz nichts anderes ergibt. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen bei der Abstimmung nicht mit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
Die Niederschrift wird in elektronischen Medien den Mitgliedern zur Verfügung gestellt oder auf Anforderung zugesandt. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 10
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 9 aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Verein „Bürger für Gonzenheim e.V.“, Am Kitzenhof 4, 61352 Bad Homburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 28. August 2008 bei der Gründungsversammlung des Vereins errichtet.
Die Gründungsmitglieder des Vereins