Das Planfeststellungsverfahren
Von Rechtsanwalt Peter Wallisch
Email an den Autor: p.wallisch@freilinglaw.com
Der Verlängerung der U2 - Bahnlinie liegt rechtlich ein sogenanntes Planfeststellungsverfahren zugrunde. Anlässlich der Gründung einer Initiative gegen diese Verlängerung hat mich Herr Steingräber
als deren Initiator daher gebeten, in Grundzügen darzustellen, was denn ein Planfeststellungsverfahren eigentlich ist und wie es abläuft.
Die folgende Darstellung dient dabei einer ersten Orientierung und beschreibt das Verfahren zunächst im Allgemeinen, ohne auf mögliche örtliche Besonderheiten einzugehen; sie bespricht nicht den Einzelfall in Gonzenheim und ist keine individuelle Rechtsberatung, die sie auch nicht ersetzen kann.
Übersicht
Viele werden die mehrfach verfilmte pop-kulturelle Überzeichnung eines Planungsfeststellungsverfahrens aus dem Klassiker „Per Anhalter durch die
Galaxis" von Douglas Adams kennen. Hier muss der Planet Erde einer Umgehungsstraße im Weltraum weichen und wird pulverisiert - die Menschheit hatte sich nicht rechtzeitig gegen das „außerirdische"
behördliche Verfahren gewehrt.
Damit den durch ein Planfeststellungsverfahren Betroffenen hierzulande nicht Ähnliches geschieht, sollten sie die Grundzüge eines solchen Verfahrens kennen - sowie natürlich die möglichen
Rechtsbehelfe.
Der eigentliche Zweck eines Planfeststellungsverfahrens ist die verwaltungsmäßige Bewältigung komplexer raumbezogener Vorhaben, sein Gegenstand ist die Einordnung dieser Vorhaben - sowie
entsprechender Anlagen - in die Umwelt. Das Planfeststellungsverfahren ist sozusagen das „Genehmigungsverfahren" für große Infrastrukturprojekte (Straßen, Eisenbahn- oder Stadtbahnen, Flugplätze,
Deponien, Gewässerausbauten), die häufig in einem erheblichen Umfang öffentliche und private Interessen berühren. Es ist wenig verwunderlich, dass seine Wurzeln im Eisenbahnrecht liegen. Heute ist
das Planfeststellungsverfahren hauptsächlich im Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes oder der Länder, häufig gleichlautend) und einzelnen Spezialgesetzen geregelt.
Bei dem festzustellenden Plan handelt sich wegen der entsprechend komplexen Materie insofern auch nicht nur um „einen Plan" im Sinne eins Dokuments,
sondern zumeist um eine Vielzahl von Unterlagen, die oft mehrere Aktenordner füllen.
In dem Verfahren und dem abschließenden Planfeststellungsbeschluss ist eine umfassende Abwägung zwischen allen beeinträchtigten Belange (z.B. Naturschutz, privates Eigentum) und den für das Vorhaben
sprechenden Argumenten (z. B. Verbesserung der Verkehrssicherheit, Entlastung von Lärm und Abgasen) vorzunehmen (sog. Abwägungsgebot).
Eine Besonderheit der Planfeststellung ist schließlich die "Konzentrationswirkung". Diese Konzentrationswirkung hat zur Folge, dass der Planfeststellungsbeschluss alle anderen, an und für sich notwendigen Genehmigungen (z. B. wasserrechtliche Erlaubnisse, naturschutzrechtliche Befreiungen) ersetzt, § 75 Abs.1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, im Folgenden: „HVwVfG" genannt. Es wird daher nur eine einzige "Genehmigung" erteilt.
Zum Ablauf des Planfeststellungsverfahrens
Der Ablauf des Planfeststellungsverfahrens ist folgender:
Die Rechtsgrundlagen können Sie im Internet unter
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/30_allgemeines/300-15-hvwvfg/hvwvfg.htm
einsehen.
Die abschließenden Entscheidung wird nach dem Ende des Anhörungsverfahrens durch die jeweils zuständige Planfeststellungsbehörde getroffen (§ 74 HVwVfG). Die Planfeststellungsbehörde kann dem Antrag
auf Planfeststellung hier stattgeben, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass für gegeben ansieht. Die entsprechenden Planfeststellungsbeschlüsse sind sogenannte rechtsgestaltende
Verwaltungsakte. Insofern liegt dann sozusagen die "Baugenehmigung" für das Vorhaben vor.
Der Planfeststellungsbeschluss und die dazugehörenden Pläne werden in der Gemeinde für einen beschränkten Zeitraum zur Einsicht ausgelegt (§ 74 Abs. IV HVwVfG). Auf diese Auslegung wird durch
ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen. Zudem wird der Beschluss denjenigen, über deren Einwendungen entschieden wurde, persönlich zugestellt. Wären allerdings mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen,
genügt die öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und zusätzlich in den örtlichen Tageszeitungen.
Handlungsmöglichkeiten des privat Betroffenen
Ein privater Betroffener kann sich also zunächst einmal durch Einwendungen Gehör verschaffen und dadurch seine Beteiligung am Verfahren erreichen. Hier handelt es sich noch nicht um ein
Rechtsbehelfsverfahren; Rechtsbehelfe - etwa die Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht - kommen erst gegen den abschließenden Planfeststellungsbeschluss selbst in Betracht.
Zu beachten ist, dass mit Beginn der Offenlegung im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bereits diverse Verbote in Kraft treten, die Bürger u.a. in ihrer Baufreiheit und Berufsfreiheit
vehement einschränken können.